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CYBERSICHERHEIT IN ÖSTERREICH

NISG 2026 & NIS2: Cybersicherheit in die Praxis bringen

Anforderungen verstehen. Risiken priorisieren. Technische und organisatorische Maßnahmen nachvollziehbar umsetzen.

Rechtsstand geprüft: 3. November 2026

Was gilt in Österreich?

Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) setzt die europäische NIS2-Richtlinie in Österreich um und ist seit 1. Oktober 2026 vollständig in Kraft. Betroffene Einrichtungen müssen die geltenden Anforderungen bereits erfüllen. Die Registrierung ist kein Aufschub für Sicherheits- oder Meldepflichten.

Quelle: Bundesamt für Cybersicherheit – Gesetzgebung

Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Die Einordnung hängt insbesondere von Sektor, Art der Einrichtung, Unternehmensgröße und gesetzlichen Sonderfällen ab. Eine reine Mitarbeiterzahl genügt nicht für eine belastbare Entscheidung. Auch Partner- und verbundene Unternehmen können bei der Größenbestimmung relevant sein. Wir unterstützen die technische Bestandsaufnahme; die verbindliche rechtliche Einordnung ist gesondert zu klären.

Rechtsgrundlage: NISG 2026, insbesondere §§ 24–27

Welche Themen gehören auf die Agenda?

Leitungsorgane tragen Verantwortung für die Umsetzung. Zu den zentralen Themen gehören Risikoanalyse, Vorfallsbewältigung, Backup und Wiederanlauf, Lieferkettensicherheit, Schwachstellenmanagement, Zugriffsschutz und Schulung. Maßnahmen müssen zum Risiko und zur Einrichtung passen; ihre Wirksamkeit muss überprüfbar sein.

Quelle: Risikomanagementmaßnahmen

Registrierung und Vorfallsmeldungen

Die Erstregistrierung erfolgt über NIS2-Services im Unternehmensserviceportal. Für bereits zum Inkrafttreten betroffene Einrichtungen nennt die Behörde grundsätzlich den 1. Jänner 2027 und aufgrund der Fristenregelung spätestens den 4. Jänner 2027. Bei späterer Betroffenheit gilt grundsätzlich eine Dreimonatsfrist. Angaben sind aktuell zu halten.

Quelle: Registrierung und Fristen

Erhebliche Cybersicherheitsvorfälle erfordern unverzügliches Handeln: Frühwarnung spätestens 24 Stunden und Meldung grundsätzlich spätestens 72 Stunden nach Kenntnisnahme. Für Vertrauensdienste gilt bei der Meldung eine verkürzte Frist. Ein Abschlussbericht folgt grundsätzlich spätestens einen Monat nach der Meldung; bei laufender Behandlung zunächst ein Fortschrittsbericht.

Quelle: Meldepflicht, Ausnahmen und Berichte

Unser Beitrag: von der Bestandsaufnahme zur Umsetzung

Mit einem klaren nächsten Schritt beginnen

Bringen Sie Ihre bestehenden Netzpläne, Systemübersichten und offenen Fragen mit. Gemeinsam legen wir fest, wo eine Bestandsaufnahme sinnvoll ist und welche technischen Maßnahmen zuerst angegangen werden sollen.

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Diese Seite bietet eine allgemeine Orientierung und technische Unterstützungsangebote. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder behördliche Einstufung.